Simbaya e.V., der Verein

Die Hauptaktivitäten von Simbaya e.V. sind bereits auf der Startseite (Home) beschrieben. Weitere Informationen findet Ihr hier:

Vorstand

Seit November 2015 setzt sich der Vorstand zusammen aus:

1. Vorsitzende:                    Anja Frasch

2. Vorsitzender:                  Andreas Langen

Schatzmeister:                    Thomas Reiter

Schriftführerin:                   Karin Andres

Beisitzer, Webmaster:       Joachim Köpler

Satzung

Simbaya – Brücke nach Afrika, Rainer Dörrer Freundeskreis e.V.

Vereinssatzung vom 19. April 2009

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Simbaya – Brücke nach Afrika – Rainer Dörrer Freundeskreis“.

Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V“.

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Der Verein soll nach seiner Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

In Erinnerung an Rainer Dörrer (1957-2009), der über zwanzig Jahre in Guinea/Westafrika gewirkt hat, verfolgt der Verein den Zweck, die Lebensbedingungen in Afrika nachhaltig zu verbessern, das traditionelle musikalische Erbe Westafrikas zu erhalten und zu fördern und den interkulturellen Austausch zwischen Deutschland und Afrika zu unterstützen und auszubauen.

Schwerpunkt der Aktivitäten in Afrika ist Conakry, Guinea. Der Verein strebt an, sich mit bereits bestehenden Projekten zu vernetzen.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

· die Planung, Realisierung und Unterstützung nachhaltiger Entwicklungspartnerschaften, insbesondere im Bereich Bildungswesen. Der Verein unterstützt den Aufbau, Erhalt und Betrieb von Schulen und Bildungseinrichtungen in Afrika, z.B. in Guinea/Westafrika.

· durch Unterstützung und Förderung sozialer Netzwerke für mittellose, alleinstehende alte Menschen in Afrika.

· die Förderung der Völkerverständigung, Solidarität und Toleranz, insbesondere durch die Vermittlung und Organisation von Kontakten und kulturellen Begegnungen zwischen Deutschen und Afrikanern verschiedener Nationalitäten, sowohl in Deutschland als auch in afrikanischen Ländern.

· die Vermittlung von Partnerschaften zwischen Schulen in Afrika und Deutschland. Der Verein arbeitet mit bereits bestehenden Einrichtungen, staatlichen und nicht staatlichen Institutionen in Deutschland und Afrika zusammen.

· Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der Infrastruktur und die Förderung des Gesundheitswesens und der hygienischen Zustände, z.B. durch die Verbesserung medizinischer Versorgung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

Der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden.

7. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

8. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und seine

Ziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Mitgliedschaft ist erworben mit der Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung, dass der Aufnahmeantrag angenommen worden ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

2. Der Verein führt als Mitglieder:

a. Ordentliche Mitglieder,

die sich aktiv an den Aufgaben des Vereins beteiligen und den Verein zusätzlich regelmäßig mit ihrem Jahresbeitrag unterstützen.

Sie haben die vom Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung des Vereins.

b. Fördermitglieder,

die ein bestimmtes Projekt oder eine spezielle Aufgabe unterstützen möchten, oder die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen, am aktiven Vereinsleben aber nicht mitwirken.

Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten: Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über den letzten verfügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins.

Fördermitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder leisten keinen Beitrag i.S.d. §10 Nr. 1.

c. Ehrenmitglieder,

die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft,Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.

4. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigunsgfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich. Gleiches gilt für einen Wechsel von der ordentlichen Mitgliedschaft zu einer Fördermitgliedschaft.

5. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen, können durch den Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstandsbeschluss muss dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

6. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht binnen drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen sein. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

· Die Mitgliederversammlung

· Der Vorstand

· gegebenenfalls ein Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, oder gegebenenfalls schriftlich, wenn dem Verein keine E-Mail-Adresse vorliegt. Die Einberufung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Mehrheitsbeschluss in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung betreffend Satzungsänderungen sind in der Mitgliederversammlung unzulässig.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

4. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder, die Fördermitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins gleichsam berechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist übertragbar, sofern eine entsprechende schriftliche Vollmacht für ein anderes teilnehmendes Vereinsmitglied vorliegt.

5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Beschlussfähigkeit der Versammlung besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

6. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

7. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß zwingenden gesetzlichen Regelungen oder dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

· Wahl des Protokollführers

· Wahl des Vorstandes

· Ernennung der Kassenprüfer

· Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirats auf Vorschlag des Vorstands sowie die Wahl der Beiratsmitglieder

· Ernennung von Ehrenmitgliedern

· Entgegennahme des Jahresberichtes und des Finanzberichtes

· Entlastung des Vorstandes

· Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans

· Festsetzung der Mitgliederbeiträge

· Änderung der Satzung

· Auflösung des Vereins

9. Über die Beschlüsse des Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern wie folgt zusammen:

· 1. Vorsitzender

· 2. Vorsitzender

· Schatzmeister

· Schriftführer

· ein Beisitzer

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied (ausgenommen 1. und 2. Vorsitzende) vorzeitig aus, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden, sooft die Belange des Vereins es erfordern, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. und 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands können in Ausnahmefällen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ziff. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

· Vorbereitung der Mitgliederversammlung

· Aufstellung der Tagesordnung

· Einberufung der Mitgliederversammlung

· Erstellung eines Jahresberichts

· Aufstellung eines Haushaltsplans

· Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

· Verwaltung des Vereinsvermögens

· Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 8 Der Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat wählen, der aus bis zu 5 geeigneten Personen besteht. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für einen Beirat, so werden die Mitglieder des Beirats jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Wählbar sind Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder. Sie sollten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten haben, die sie zum Nutzen des Vereins einbringen können. Anzustreben ist, dass ein Mitglied des Beirats ein Mitbürger oder eine Mitbürgerin afrikanischer Herkunft ist.

3. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er kann Vorschläge für die Geschäftsführung machen.

4. Der Vorstand beruft den Beirat nach Bedarf ein. Die Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.

5. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins per E-Mail, oder gegebenenfalls schriftlich, wenn dem Verein keine E-Mail-Adresse vorliegt, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet.

6. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht auf Diskussion, aber kein Stimmrecht.

7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

8. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 9 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Kassenprüfer, die nicht im Vorstand sind.

2. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder:

Die Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Beiträge der Fördermitglieder:

Diese bestimmen bei Eintritt in den Verein die Art und Höhe ihrer Unterstützung nach eigenem Ermessen. Dabei kann es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Geld-, Sach-, oder auch Dienstleistungen handeln.

3. Zuwendungen in Form von Geld- und Sachspenden.

§ 11 Vertretung in Afrika

1. Der Vorstand ist berechtigt, in Afrika eine natürliche Person oder eine Organisation zu beauftragen für den Verein Aufgaben wahrzunehmen. Die Aufgaben liegen im Bereich der Betreuung der Maßnahmen, Institutionen und Programme, der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und der Kommunikation mit anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit.

2. Die Aufgaben müssen vom Vorstand schriftlich erteilt werden.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke rechtzeitig einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erfolgen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende im Falle der Vereinsauflösung gemeinsam einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein

Freundeskreis Mali e.V.

Jagdweg 8

89278 Nersingen

ausgezahlt und darf von diesem ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Vorstehende Satzung wurde am 19.04.2009 in Stuttgart errichtet.

SIMBAYA – Brücke nach Afrika

Rainer Dörrer Freundeskreis

Vereinssatzung vom 19. April 2009